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VEREINSATZUNG         vom 24.01.1995

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Die Vereinigung der Unabhängigen Wähler führt den Namen
Unabhängige Wähler der Stadt Maxhütte-Haidhof
Kennwort: U W M
1. Der Sitz der UWM ist Maxhütte-Haidhof.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht einzutragen.
 Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.".

§ 2. Zweck

1. Die UWM sind eine Vereinigung von Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Maxhütte-Haidhof, die sich im besonderen dem Wohl der Stadt,
 aber auch des Landkreises Schwandorf verpflichtet fühlen.
2. Zweck und Aufgabe der UWM besteht darin, den Bürgern der Stadt eine Organisationsform zu bieten, die es ermöglicht,
 bei allen kommunalen Angelegenheiten - in politischer und kultureller Freiheit und Unabhängigkeit - mitzuwirken.
3. Zur Verwirklichung der aktiven und politischen Mitarbeit sind bei allen kommunalen Wahlen, zumindest bei allen Gemeindewahlen,
 geeignete Persönlichkeiten aus den Reihen der UWM als Kandidaten zu benennen und zu fördern, die sich in den betreffenden Vertretungsorganen,
 die Gewähr bieten, daß sie, über allen Parteiinteressen stehen und auch seitens der UWM nicht an Weisungen gebunden,
 allein ihrem Gewissen verantwortlich und sachgerecht zum Wohle der Stadt und ihrer Bürger entscheiden.
4. Die UWM verfolgen ausschließlich und unmittelbar staatspolitische Zwecke in gemeinnütziger Weise. Sie erstreben keinen Gewinn.
 Spenden und Beiträge dürfen nur zum satzungsmäßigen Zweck verwendet werden.
5. Die UWM sind berechtigt, einer überörtlichen, gleichgesinnten Vereinigung beizutreten.

§ 3. Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede in der Stadt wahlberechtigte Person werden; Mitglied kann auch werden, wer aufgrund beruflicher oder gesellschaftlicher
 Tätigkeit mit der Stadt oder der UWM eng verbunden ist.
2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Aufnahmeantrag, über den die Vorstandschaft entscheidet, erworben.
 Im Aufnahmeantrag ist die Parteilosigkeit zu bestätigen.
3. Die Mitgliedschaft endet durch frewilligen Austritt, durch Ausschluß oder durch den Tod des Mitglieds. Der Austritt kann nur durch
 schriftliche Erklärung gegenüber der Vorstandschaft erfolgen.
4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Interessen der UWM verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch die Vorstandschaft mit
 einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden.
5. Dem Mitglied steht das Recht zu, gegen die Entscheidung der Vorstandschaft zu § 3 Ziffer 4. (Ausschluß) die Mitgliederversammlung
 anzurufen. Diese entscheidet endgültig.

§ 4. Mitgliedsbeitrag

1. Zur Bestreitung laufender Ausgaben (Beschaffung von Büro- und Informationsmaterial, Portokosten, Gebühren usw.) und zu Bildung
 einer Rücklage für Wahlkampfzwecke ist die Entrichtung eines Mitgliederbeitrages notwendig.
2. Die Höhe des Beitrages wird bei einer Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist bis spätestens 31. März eines jeden Jahres zu entrichten.

§ 5. Organe

Organe der UWM sind

1. der Vorstand (§ 6)
2. die Vorstandschaft (§ 7)
3. die Mitgliederversammlung (§ 9)

§ 6. Vorstand

 Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder vertritt einzeln. Im Innenverhältnis gilt, das der 2. Vorsitzende
 nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertritt.

§ 7. Vorstandschaft

1. Die Vorstandschaft besteht aus:

 • Dem Vorstand gemäß § 6,
 • dem Kassier,
 • dem Schriftführer,
 • bis zu zwei Beisitzer,
 • den amtierenden Mandatsträger der UWM.

 Die unter Absatz 1 genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Bei der Aufstellung der
 Kandidaten für das Amt als Beisitzer sollen nach Möglichkeit alle Ortsteile der Stadt Maxhütte-Haidhof angemessen berücksichtigt werden.
 Die Wahl der Beisitzer erfolgt per Akklamation durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand gemäß § 6 ist in geheimer Abstimmung mit
 einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung zu wählen. Die Vorstandschaft bleibt auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
2. Die Vorstandschaft faßt ihre Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden einberufen werden müssen. Eine Vorstandssitzung
 ist auch einzuberufen, wenn sie von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder gefordert wird. Die Vorstandschaft ist beschlußfähig,
 wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Sie faßt alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Anwesenden
 - bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, der als Sitzungsleiter fungiert.
3. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.

§ 8 Kassenführung

1. Der Kassier hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von
 Auszahlungsanordungen des Vorstandes (§6) geleistet werden.
2. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenrevisoren, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung
 zur Genehmigung vorzulegen.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal im Jahr muß eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Zudem finden Versammlungen der Mitglieder statt.
2. Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Fällen, für die nach dieser Satzung keine andere Zuständigkeit besteht. Ihr obliegt insbesondere:

 • die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung,
 • die Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages,
 • die Wahl der Vorstandschaftsmitglieder,
 • die Wahl von zwei Kassenrevisoren,
 • die Entlassung der Vorstandsmitglieder,
 • die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Auflösung der UWM,
 • die Nominierung der Kandidaten für das Amt des Bürgermeisters, des Stadtrates und der Vorschläge von Kandidaten auf Kreisebene
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Intresse der UWM es erfordert oder mindestens ein Viertel sämtlicher
 Mitglieder dies schriftlich verlangt.
4. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagensordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer
 Woche durch die Veröfftenlichung in der MZ oder schriftlich einzuberufen.
5. Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Die Mitgliederversammlung faßt im allgemeinen ihre Beschlüsse
 mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Zu Satzungsänderungen und Auflösung der UWM ist jedoch eine Stimmenmehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 10 Beurkundung und Beschlüsse

 Die in den Vorstandssitzungen und in den Mitgliederversammlungen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen
 Vorsitzenden und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

§ 11 Auflösung

1. Die Auflösung der UWM kann nur mit in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 Ziffer 5 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
2. Im Falle der Auflösung der UWM wird das gesamte Vermögen einem gemeinnützigen Zweck nach Beschluß der Mitgliederversammlung zugeführt.